01.08.2005 | Positive FG-Entscheidung
Bei Altersteilzeit im Blockmodell auch Rückstellung für Aufstockungsbeträge möglich
Nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Hessen darf für Verpflichtungen aus Altersteilzeit im Blockmodell eine höhere Rückstellung gebildet werden, als die Finanzverwaltung bisher zulässt (Urteil vom 23.11.2004, Az: 4 K 1120/02; Abruf-Nr. 050812).
Hintergrund
Bei der Altersteilzeit im Blockmodell arbeitet der Arbeitnehmer ab Beginn der Altersteilzeit weiter Vollzeit, erhält aber ein reduziertes Gehalt. Während der Freistellungsphase bezieht er das reduzierte Gehalt weiter.
Damit die Altersteilzeit für den Arbeitnehmer finanziell tragbar ist, muss der Arbeitgeber das für die Altersteilzeit gezahlte Entgelt in beiden Phasen aufstocken. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) erstattet die Aufstockungsbeträge, wenn die Voraussetzungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) erfüllt sind (Wiederbesetzung mit Arbeitslosem oder Übernahme eines Ausgebildeten). Die erstattungsfähigen Aufstockungsbeträge bestehen aus folgenden Komponenten:
- Bruttoaufstockung: Der Arbeitgeber muss das Nettoentgelt für die Altersteilzeit um 20 Prozent des für die Altersteilzeit gezahlten Regelarbeitsentgelts (= regelmäßig zu zahlendes sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt) aufstocken, maximal um 20 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze bei der Arbeitslosenversicherung. Bei bis zum 30. Juni 2004 begonnenen Altersteilzeit-Verhältnissen („Altfälle“) muss auf 20 Prozent des für die Altersteilzeit gezahlten Bruttoentgelts (inklusive Urlaubs-, Weihnachtsgeld etc.) aufgestockt werden.
- Nettoaufstockung (nur in „Altfällen“): Wenn das während der Altersteilzeit ausgezahlte Arbeitsentgelt zuzüglich der Bruttoaufstockung 70 Prozent des Vollzeit-Nettolohns nicht erreicht, muss bis zum Erreichen der 70-Prozent-Grenze weiter aufgestockt werden.
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