01.05.2004 | Altersversorgung
Beitragspflicht auch bei Witwen und Waisen?
Seit dem 1. Januar 2004 müssen die Bezieher von Kapitalleistungen den vollen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf die Bezüge leisten. Das gilt auch für Witwen oder Waisen, die eine Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung erhalten und in der GKV pflichtversichert sind. Sofern die Betroffenen freiwillig in der GKV versichert sind, richtet sich die Beitragspflicht nach der Satzung der jeweiligen Krankenkasse. Für Versicherte der Privaten Krankenversicherung (PKV) gelten diese Vorschriften nicht, weil die PKV die Beiträge nach dem Risiko - und nicht nach dem Einkommen - bemisst.
Unser Tipp: Gegen die Beitragspflicht wehren können sich diese Personen, indem sie sich auf die Musterverfahren beziehen, auf die sich die Spitzenverbände der Krankenkassen geeinigt haben. Einzelheiten dazu finden Sie in der März-Ausgabe (Seite 53). Neu-Abonnenten finden den Beitrag unter der Abruf-Nr. 041120 .