· Fachbeitrag · Altersversorgung
Beitragspflicht von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ‒ das sind die Grundsätze
von Dr. Claudia Veh, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München
| Zur Verbeitragung von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung gibt es immer wieder Fälle, die von den Gerichten entschieden werden. Der Überblick fällt da inzwischen schwer. LGP nimmt das zum Anlass, die Grundsätze der Verbeitragung einmal näher zu beleuchten. |
bAV-Leistungen sind beitragspflichtiger Versorgungsbezug
Werden Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung fällig, stellen sie nach § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V Versorgungsbezug dar und sind deshalb in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu verbeitragen. Als Beitragssatz gilt seit dem 01.01.2004 der volle allgemeine Beitragssatz der zuständigen Krankenkasse (2023: 14,6 Prozent; vgl.§ 248 SGB V i. V. m. § 241 SGB V). Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag (§ 242 SGB V) und der Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 3,05 Prozent (§ 55 Abs. 1 SGB XI) sowie ggf. der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose in Höhe von 0,35 Prozent (§ 55 Abs. 3 SGB XI).
Insgesamt zahlen Betriebsrentner somit fast 20 Prozent ihrer monatlichen Betriebsrente als Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag:
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