01.11.2005 | Altersversorgung
Wahl des Versicherungsunternehmens obliegt dem Arbeitgeber
Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Abschluss einer Direktversicherung mit einem Versicherungsunternehmen ihrer Wahl. Die Wahl des Versicherungsträgers soll nach dem Willen des Gesetzgebers allein dem Arbeitgeber zustehen, um dessen Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten und einen regelmäßig günstigeren Gruppenversicherungsvertrag abschließen zu können. § 1a BetrAVG räumt dem Arbeitnehmer lediglich einen Anspruch auf Umwandlung eines Teils seines Entgelts für die betriebliche Altersversorgung ein. (BAG, Beschluss vom 19.7.2005, Az: 3 AZR 502/04 A)(Abruf- Nr. 052730)
Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 182 | ID 85349