08.10.2009 | Anhängiges BSG-Verfahren
Erfolgsabhängige Provisionen: Eltern müssen Berücksichtigung oftmals einfordern!
Erhalten Eltern neben einem fixen Grundgehalt Provisionen, berücksichtigen die Elterngeldstellen diese Gehaltsbestandteile oftmals nicht bei der Bemessungsgrundlage für das Elterngeld. Das sollten sich die Eltern nicht gefallen lassen. Beim BSG ist inzwischen ein entsprechendes Verfahren anhängig, auf das sie ihren Widerspruch stützen können.
Bemessungsgrundlage für das Elterngeld
Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Nettoarbeitslohns (abzüglich Werbungskostenpauschale) gezahlt. Sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG werden nicht als Einnahmen berücksichtigt (§ 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG).
Beispiel
Eine Arbeitnehmerin verdient monatlich 3.500 Euro. Außerdem erhält sie jeweils ein Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von 2.000 Euro. Die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld wird nur anhand des laufenden Arbeitslohns (monatlich 3.500 Euro) ermittelt. Die Sonderzahlungen (insgesamt 4.000 Euro) fließen nicht in die Bemessungsgrundlage ein. |
Berücksichtigung von Provisionen und Umsatzbeteiligungen
Viele Arbeitnehmer erhalten neben ihrem fixen Grundgehalt mehr oder weniger regelmäßig Provisionen oder Umsatzbeteiligungen. Werden diese Zahlungen lohnsteuerlich (fälschlicherweise) als sonstiger Bezug nach § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG versteuert, beziehen die Elterngeldstellen sie nicht in die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld ein.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses LGP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 14,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig