09.04.2010 | BSG hat entschieden
Regelmäßig wiederkehrende Provisionen sind beim Elterngeld zu berücksichtigen
von Gustav Figge, Bremen
Umsatzbeteiligungen bzw. Provisionen, die einem Arbeitnehmer neben dem monatlichen Grundgehalt mehrmals jährlich nach festgelegten Berechnungsstichtagen gezahlt werden, sind bei der Berechnung des Elterngelds als Einnahmen zu berücksichtigen. Mit diesem Urteil hat das BSG eine wichtige Streitfrage zugunsten der Eltern entschieden.
Bemessungsgrundlage für das Elterngeld
Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Nettoarbeitslohns (abzüglich Werbungskostenpauschale) gezahlt. Sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG werden nicht als Einnahmen berücksichtigt (§ 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG).
Doch nicht alles, was Arbeitgeber als sonstigen Bezug bezeichnen, ist ein sonstiger Bezug im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG. Zwar soll der Verweis in § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG auf § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG die Berechnung des Elterngelds erleichtern. Die Elterngeldstellen müssen aber eigenständig prüfen, ob es sich tatsächlich um einen sonstigen Bezug handelt. An die Bewertung durch den Arbeitgeber sind sie nicht gebunden.
Mehrmals jährlich gezahlte Umsatzbeteiligungen
In dem vom BSG entschiedenen Fall erhielt eine Arbeitnehmerin sechsmal im Jahr zu vereinbarten Terminen Umsatzbeteiligungen, die anhand der zu diesem Zeitpunkt bezahlten Kundenrechnungen bemessen wurden.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses LGP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 14,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig