Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 09.04.2010 | BSG hat entschieden

    Regelmäßig wiederkehrende Provisionen sind beim Elterngeld zu berücksichtigen

    von Gustav Figge, Bremen

    Umsatzbeteiligungen bzw. Provisionen, die einem Arbeitnehmer neben dem monatlichen Grundgehalt mehrmals jährlich nach festgelegten Berechnungsstichtagen gezahlt werden, sind bei der Berechnung des Elterngelds als Einnahmen zu berücksichtigen. Mit diesem Urteil hat das BSG eine wichtige Streitfrage zugunsten der Eltern entschieden.  

    Bemessungsgrundlage für das Elterngeld

    Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Nettoarbeitslohns (abzüglich Werbungskostenpauschale) gezahlt. Sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG werden nicht als Einnahmen berücksichtigt (§ 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG).  

     

    Doch nicht alles, was Arbeitgeber als sonstigen Bezug bezeichnen, ist ein sonstiger Bezug im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG. Zwar soll der Verweis in § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG auf § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG die Berechnung des Elterngelds erleichtern. Die Elterngeldstellen müssen aber eigenständig prüfen, ob es sich tatsächlich um einen sonstigen Bezug handelt. An die Bewertung durch den Arbeitgeber sind sie nicht gebunden.  

    Mehrmals jährlich gezahlte Umsatzbeteiligungen

    In dem vom BSG entschiedenen Fall erhielt eine Arbeitnehmerin sechsmal im Jahr zu vereinbarten Terminen Umsatzbeteiligungen, die anhand der zu diesem Zeitpunkt bezahlten Kundenrechnungen bemessen wurden.