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  • 01.07.2006 | Anrechnung von Arbeitslosengeld

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Verzugslohn

    Steht nach einem Kündigungsschutzprozess rechtskräftig fest, dass die Kündigung unwirksam ist, kommt der Arbeitgeber rückwirkend in Annahmeverzug. Er muss dem Arbeitnehmer den vereinbarten Lohn (Verzugslohn) zahlen, auch wenn dieser nicht gearbeitet hat. Der Arbeitnehmer muss sich allerdings anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es böswillig unterlassen hat, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen (§ 11 Satz 1 Nummer 2 Kündigungsschutzgesetz [KSchG]). 

     

    Der Arbeitnehmer kann aber während des Kündigungsschutzprozesses regelmäßig abwarten, bis ihm der Arbeitgeber eine zumutbare Arbeit anbietet. Der Arbeitnehmer könne davon ausgehen, dass mit der Kündigung die Ablehnung der Beschäftigung verbunden sei, solange der Arbeitgeber nicht von sich aus aktiv werde. Der Arbeitnehmer kann daher in diesem Fall den Verzugslohn ungeschmälert verlangen (BAG, Urteil vom 11.1.2006, Az: 5 AZR 98/05; Abruf-Nr. 061236). 

     

    Unser Tipp: Arbeitgeber sollten dem Arbeitnehmer eine befristete Weiterbeschäftigung während des Laufs des Kündigungsschutzprozesses zu den bisherigen Arbeitsbedingungen anbieten. Willigt der Arbeitnehmer ein, bekommt der Arbeitgeber während dieser Zeit die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers als Gegenleistung, falls nicht, spart er den Verzugslohn. 

    Bezieht der Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs des Arbeitgebers Arbeitslosengeld und unterlässt er zugleich böswillig eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen, wird das Arbeitslosengeld beim Verzugslohn wie folgt angerechnet (§ 11 Satz 1 Nr. 2 und 3 KSchG und BAG, Urteil vom 11.1.2006, Az: 5 AZR 125/05; Abruf-Nr. 061239):