01.03.2007 | Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung
Kann ein Nutzungsverbot die Anwendung der „Ein-Prozent-Regelung“ verhindern?
Auch ein vom Arbeitgeber ausgesprochenes Nutzungsverbot des Dienstwagens für private Fahrten kann die Anwendung der „Ein-Prozent-Regelung“ nur selten verhindern. Das lehrt ein BFH-Urteil.
Versteuerung der Privatnutzung
Nutzt ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch privat, kann der geldwerte Vorteil entweder anhand eines Fahrtenbuchs oder pauschal nach der „Ein-Prozent-Regelung“ ermittelt werden. Wird kein Fahrtenbuch geführt, kann ein Ansatz nach der „Ein-Prozent-Regelung“ nur unterbleiben, wenn eine Privatnutzung ausscheidet. Weil aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass ein Dienstwagen auch privat genutzt wird, muss dieser Anscheinsbeweis widerlegt werden. Das kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass der Arbeitgeber eine private Nutzung verbietet.
Anerkennung eines Nutzungsverbots
Das Nutzungsverbot ist aber nur anzuerkennen, wenn es nachweislich und nicht nur zum Schein vereinbart wurde (BFH, Urteil vom 7.11.2006, Az: VI R 19/05; Abruf-Nr. 063594). Ob das der Fall ist, müssen Finanzamt und FG anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilen.
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