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  • 01.02.2006 | Antwortschreiben des BMF an den GDV

    13 Antworten auf Zweifelsfragen zur betrieblichen Altersversorgung

    von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, München

    Das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) hat weitreichende Änderungen für die betriebliche Altersversorgung gebracht. Bereits kurz nach Veröffentlichung des AltEinkG im Juli 2004 traten die ersten Fragen auf. Darauf hat das BMF in einem ersten Schreiben reagiert und zahlreiche Fragen beantwortet (Schreiben vom 17.11.2004, Az: IV C 4 – S 2222 – 177/04/IV C 5 – S2333 – 269/04; Abruf-Nr. 050206). 

     

    Weitere offene Fragen hat das BMF jetzt in einem Schreiben an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) beantwortet (Antwortschreiben vom 20.9.2005, Az: IV C 5 – S 2333 – 205/05; Abruf-Nr. 053031). Nachfolgend stellen wir Ihnen die Antworten des BMF vor. Zur besseren Orientierung finden Sie die betroffenen Randziffern (Rz.) des Schreiben vom 17. November 2004 in Klammern. 

    1. Übertragung von Direktversicherungen (Rz. 203 f.)

    Wurde eine Direktversicherungszusage vor dem 1. Januar 2005 erteilt und nach § 40b EStG pauschal besteuert, kann diese nach wie vor als Altzusage betrachtet werden. Das heißt: Sie kann weiterhin pauschal besteuert werden, wenn sie unter Anwendung des Abkommens zur Übertragung von Direktversicherungen auf einen neuen Arbeitgeber übertragen wird.  

     

    Nach Aussage des BMF bleibt es sogar bei einer Altzusage,  

    • wenn sich im Zuge dieser Übertragung die von der Direktversicherungszusage erfassten biometrischen Risiken ändern, sofern damit keine Beitragsänderung verbunden ist oder
    • wenn der neue Arbeitgeber die Direktversicherung direkt fortführt.