05.08.2009 | Anweisungen der BA nicht vom Gesetz gedeckt
Mitgeteilte kurzfristige Zwischenbeschäftigung lässt Arbeitslosengeldanspruch nicht erlöschen
Wird eine Arbeitslosigkeit nur kurzfristig unterbrochen, muss das Arbeitslosengeld nicht erneut beantragt werden. Die internen Anweisungen der Bundesagentur für Arbeit (BA), wonach dies nur bei einer Unterbrechung aufgrund von Ruhetatbeständen gelten soll, steht aus Sicht des SG Speyer nicht im Einklang mit dem Gesetz.
Was war geschehen?
Eine Arbeitnehmerin hatte am 1. Oktober 2002 Arbeitslosengeld beantragt und für 660 Tage bewilligt bekommen. Von November 2003 bis Mitte September 2006 war sie selbstständig tätig, bevor sie am 28. September 2006 erneut Arbeitslosengeld beantragte und für eine Restanspruchsdauer von 290 Tagen bewilligt bekam. Vom 29. Januar 2007 bis zum 3. Februar 2007 nahm sie erneut eine (kurze) Vollzeittätigkeit auf und informierte die Agentur für Arbeit entsprechend darüber. Danach wollte sie wieder Arbeitslosengeld beziehen. |
Die Agentur für Arbeit lehnte es ab, wieder Arbeitslosengeld zu zahlen. Begründung: Mit ihrem (ersten) Antrag am 1. Oktober 2002 habe die Arbeitnehmerin zwar einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben, könne diesen aber im Februar 2007 nicht mehr geltend machen, weil seit der Entstehung mehr als vier Jahre vergangen seien (§ 147 Abs. 2 SGB III).
Urteil des SG Speyer
Nach Ansicht des SG Speyer steht der Arbeitnehmerin der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Ende der kurzfristigen Zwischenbeschäftigung wieder automatisch zu. Sie muss sich nicht erneut arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen. Ihr Antrag vom 28. September 2006 wirkt fort (Urteil vom 3.2.2009, Az: S 10 AL 220/07; Abruf-Nr. 091251).
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