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  • 01.04.2007 | Anwendung der Tarifermäßigung

    Geldwerte Vorteile aus Aktienoptionen

    Mit einer Aktienoption gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht, nach einer bestimmten Wartezeit eine festgelegte Anzahl von Aktien des Arbeitgebers zu einem vorher festgelegten Preis zu erwerben. Streit gibt es oft darum, wann und wie der geldwerte Vorteil zu versteuern ist. Dazu hat der BFH jetzt wieder drei Entscheidungen gefällt.  

    Versteuerung im Zuflusszeitpunkt

    In der Regel sind die Aktionenoptionen nicht handelbar. Damit erfolgt der Zufluss des geldwerten Vorteils erst, wenn der Arbeitnehmer die Option ausübt und die Aktien erwirbt. Bei dem Zuflusszeitpunkt bleibt es auch, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Verfügungs- und Verwertungsbeschränkung nicht über den aus der Aktienoption erzielten Gewinn verfügen kann (BFH, Urteil vom 1.2.2007, Az: VI R 73/04; Abruf-Nr. 071116).  

     

    Steuerpflichtig ist die Differenz zwischen dem Börsenkurs der überlassenen Aktien und dem vom Arbeitnehmer gezahlten (vorher festgelegten) Preis. Dieser geldwerte Vorteil ist in voller Höhe steuerpflichtig und nicht nach dem Halbeinkünfteverfahren begünstigt (BFH, Beschluss vom 20.12.2006, Az: VI B 21/06; Abruf-Nr. 071115).  

     

    Weil die Gutschrift aus der Option oft erst einige Zeit nach dem Tag der Optionsausübung erfolgt, kann der Aktienkurs in der Zwischenzeit gestiegen oder gefallen sein. Für die Versteuerung ist dann der Tag maßgebend, an dem die Aktien aus dem Depot des Arbeitgebers ausgebucht werden (BFH, Urteil vom 20.6.2001, Az: VI R 105/99; Abruf-Nr. 010945).  

    Tarifbegünstigung anwendbar?