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  • 01.02.2005 | Anwendung des BSG-Urteils

    Beitragssatz zur Krankenversicherung während der Freistellungsphase in der Altersteilzeit

    Die während der Freistellungsphase in der Altersteilzeit zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge sind auf Grundlage des ermäßigten Beitragssatzes zu bemessen. Das hat das BSG entschieden (Urteil vom 25.8.2004, Az: B 12 KR 22/02 R; Abruf-Nr. 042462). Trotz dieser Entscheidung haben viele Krankenkassen weiterhin den vollen Beitragssatz verlangt. Nunmehr haben die Spitzenverbände der Krankenkassen mit Schreiben vom 29. Dezember 2004 die weitere Vorgehensweise festgelegt. 

     

    Die BSG-Entscheidung

    Während der Freistellungsphase in der Altersteilzeit besteht weiterhin Versicherungspflicht in der Krankenversicherung. Für den Arbeitnehmer bestehen dabei die üblichen Leistungsansprüche. Allerdings mit einer Ausnahme: Für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung besteht kein Anspruch auf Krankengeld (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V).  

     

    Besteht aber kein Anspruch auf Krankengeld, ist der Beitragssatz zu ermäßigen (§ 243 Abs. 1 SGB V). Während der Freistellungsphase ist daher nur der ermäßigte Beitragssatz zu Grunde zu legen, so das BSG.  

     

    Rundschreiben des Spitzenverbände