06.07.2009 | Arbeitgeber muss sofort tätig werden
Das Auswerten eines Lohnsteuerhaftungsbescheids vermeidet Säumniszuschläge!
von Raschid Bouabba, MCGB-Unternehmensberatung, Berlin
Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass ein Lohnsteuerhaftungsbescheid im Hinblick auf sozialversicherungsrechtliche Beitragspflichten ausgewertet wird. Denn erfolgt die Auswertung erst im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung werden Säumniszuschläge fällig und es drohen strafrechtliche Konsequenzen.
Die Sozialversicherungsprüfung
Im Rahmen der Sozialversicherungsprüfung (§ 28p SGB IV) wird die Abführung der gesetzlichen Pflichtbeiträge durch den Arbeitgeber geprüft. Die Prüfung erfolgt durch den Prüfdienst des zuständigen Rentenversicherungsträgers nach vorheriger (mindestens 14 Tage) schriftlicher Ankündigung.
Der Arbeitgeber ist für das Abführen der Beiträge verantwortlich und alleiniger Haftungsschuldner für nachträglich zu entrichtende Beiträge. Die Sozialversicherungsprüfung erstreckt sich auf alle Pflichten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag:
- Pflichtbeiträge der kraft Gesetzes versicherten Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung (SGB)
- Umlagen U1, U2 (AAG)
- Führung und Sicherung von Wertguthaben (Flexi II)
- Künstlersozialabgabe (KSVG)
- (Obligatorischen) Auswerten des Lohnsteuerhaftungsbescheids
- (Optionales) Einbeziehen des Rechnungswesens
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