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  • 07.04.2008 | Arbeitgeberleistungen

    Steuerberaterkammerbeiträge des Arbeitgebers steuerpflichtig

    Übernimmt eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH die Kammerbeiträge für ihre angestellten Geschäftsführer, führt dies zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Mit dieser Entscheidung hat der BFH ein Urteil des FG Rheinland-Pfalz bestätigt (Ausgabe 8/2006, Seite 128). Begründung des BFH: Dem eigenbetrieblichen Interesse der Gesellschaft an der Beschäftigung eines zugelassenen Wirtschaftsprüfers bzw. Steuerberaters steht das zumindest gleichwertige Interesse des angestellten Geschäftsführers an der Befreiung von seiner Beitragsverbindlichkeit und der Inanspruchnahme von Kammerleistungen gegenüber. Dass die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft voraussetzt, dass die Geschäftsführer Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater sind, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sind gesetzlich verpflichtet, Mitglied in der jeweiligen Berufskammer zu sein. Das gilt unabhängig davon, ob sie als Arbeitnehmer oder auf als Freiberufler arbeiten. Die Mitgliedschaft und die damit verbundene Beitragszahlung sind somit unerlässliche Voraussetzung für die Berufsausübung. Die Zahlung der Kammerbeiträge durch den Arbeitgeber liegt damit in besonderer Weise auch im eigenen Interesse des Arbeitnehmers. (Urteil vom 17.1.2008, Az: VI R 26/06)(Abruf-Nr. 080677)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2008 | Seite 56 | ID 118635