01.04.2007 | Arbeitsecke in der Privatwohnung
Steuerfreie Aufwandsentschädigung
ist nur bei Werbungskosten möglich!
Eine steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 EStG ist nur möglich, soweit der Arbeitnehmer die ersetzten Aufwendungen als Werbungskosten absetzen könnte. Das hat der BFH jetzt noch einmal bestätigt (Urteil vom 29.11.2006, Az: VI R 3/04; Abruf-Nr. 070058)
Mietentschädigung für Arbeitsecke in der Privatwohnung
Im Urteilsfall ging es um eine Außendienstmitarbeiterin im Prüfdienst der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Sie erhielt für die teilweise berufliche Nutzung ihrer Privatwohnung (Arbeitsecke) von der BfA eine monatliche Mietentschädigung in Höhe von rund 100 Euro.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird. Und das verneint der BFH, wenn es zwischen dem Arbeitszimmer und dem übrigen privaten Wohnbereich keine klare Abgrenzung gibt. Weil es sich bei der Arbeitsecke nicht um einen abgeschlossenen Raum handelte, wäre ein Werbungskostenabzug nicht möglich gewesen. Die Betriebsprüferin musste die Aufwandsentschädigung als Arbeitslohn versteuern.
Änderungen beim Arbeitszimmer ab 2007
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