01.04.2004 | Arbeitsentgelt
Ausgleich für Reisezeiten eines Betriebsrats
Was kann ein Betriebsratsmitglied als Ausgleich für Fahrtzeiten außerhalb seiner Arbeitszeit verlangen, die mit seiner Betriebsratstätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen? Diese Frage hat das BAG wie folgt beantwortet. Eine gesetzliche Regelung, nach der die Reisezeiten wie vergütungspflichtige Arbeitszeit zu bewerten sind, besteht nicht. Das Betriebsratsmitglied hat daher grundsätzlich Anspruch auf eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (Freizeitausgleich) . Maßgebend sind aber die im Betrieb des Arbeitgebers geltenden tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen zur Durchführung von Dienstreisen. Im konkreten Fall sah die entsprechende Dienstvorschrift vor, dass bei einer Dienstreise maximal die dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt wird. Das BAG versagte daher den Freizeitausgleich für Fahrtzeiten außerhalb der Dienstzeiten.
Wichtig: Betriebsratsmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden (§ 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz). Die Entscheidung des BAG hält daher nur, wenn für die Reisezeiten der Arbeitnehmer keine anderen Maßstäbe angelegt werden. (Urteil vom 16.4.2003, Az: 7 AZR 4323/01; Abruf-Nr. 032464 )