07.11.2008 | Arbeitsentgelt
Entgangenes Trinkgeld eines Briefzustellers wegen Kündigung
Trinkgelder zählen in der Regel nicht zum Arbeitsentgelt. Ein Arbeitnehmer kann aber nach einer unwirksamen Kündigung von seinem Arbeitgeber Schadenersatz für entgangenes Trinkgeld verlangen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des LAG Hamburg. Die Hürden für eine erfolgreiche Schadenersatzklage sind allerdings hoch. Denn der Arbeitgeber haftet nur, wenn er damit rechnen musste, dass seine Kündigung vor Gericht keinen Bestand haben würde. Im Urteilsfall wurde einem Briefzusteller wegen des Verdachts auf Arbeitszeitbetrug fristlos gekündigt. Das Arbeitsgericht erklärte die Verdachtskündigung jedoch für unrechtmäßig. Die Unregelmäßigkeiten bei der Zeiterfassung hätten lediglich eine Abmahnung, jedoch keine Kündigung gerechtfertigt. Daraufhin verlangte der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Schadenersatz in Höhe von 1.200 Euro, weil er wegen der unrechtmäßigen Kündigung in der Vorweihnachtszeit keine Briefe zustellen habe können und in dieser Zeit regelmäßig Trinkgelder in dieser Höhe anfielen. Das LAG gab allerdings dem Arbeitgeber Recht. Dieser habe nicht wissen können, dass das Fehlverhalten nur für eine Abmahnung ausreichend gewesen sei. Zudem habe er die Kündigung nicht leichtfertig ausgesprochen, denn er habe Arbeitnehmer und Betriebsrat zunächst befragt und versucht, die Abweichungen aufzuklären. (Urteil vom 13.2.2008, Az: 5 Sa 69/07)(Abruf-Nr. 081887)