10.12.2010 | Arbeitsentgelt
Fälligkeit bei (nachträglicher) monatlicher Lohnzahlung
Ist vereinbart, dass der Arbeitgeber monatlich nachträglich den Lohn zahlt, muss er ihn bis spätestens zum 5. des Folgemonats an den Arbeitnehmer auszahlen (Datum der Gutschrift auf dem Empfängerkonto). Mit dieser Entscheidung ließ das LAG Rheinland-Pfalz den Einwand des Arbeitgebers nicht gelten, aus technischen Gründen werde für die Abrechnung jeweils eine Zeit bis zum 15. des Folgemonats benötigt. Die Vergütung sei nach Ablauf eines jeden Monats zu entrichten, das heißt grundsätzlich am 1. Tag des Folgemonats. Mit der Festlegung auf den 5. des Folgemonats werde lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag verschiebt, wenn der Fälligkeitstag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag falle (Urteil vom 2.7.2009, Az: 11 Sa 202/09; Abruf-Nr. 101928).
Praxishinweis: Eine andere Fälligkeitsregelung kann sich aus einer betrieblichen Übung ergeben. Wird zum Beispiel jahrelang im laufenden Monat ein Netto-Abschlag gezahlt und der Rest nach Beginn des Folgemonats, kann ein Vertrauenstatbestand entstehen, der die Fälligkeit verschiebt. |