06.07.2009 | Arbeitsentgelt
Gleichbehandlungsgrundsatz gilt unternehmensweit
Die unterschiedliche Behandlung einzelner Betriebe eines Unternehmens bei einer Lohnerhöhung setzt voraus, dass es dafür sachliche Gründe gibt. In dem vom BAG entschiedenen Fall ging es um ein Logistik- und Paketdienstunternehmen mit 72 Niederlassungen. Bei einer Lohnrunde erhielten die meisten Standorte 2,1 Prozent mehr, sechs Standorte andere Prozentsätze und ein Standort blieb ohne jede Erhöhung. Der Arbeitgeber begründete dies mit dem unterschiedlichen Ausgangsniveau der Löhne und dem betriebswirtschaftlichen Erfolg der einzelnen Standorte. Eine derartige Gruppeneinteilung ist aus Sicht der BAG grundsätzlich möglich. Der Arbeitgeber muss aber die Gründe für die Differenzierung so substantiiert dartun, dass beurteilt werden kann, ob die Unterscheidung sachlichen Kriterien entspricht. Das muss der Arbeitgeber jetzt nachholen. (Urteil vom 3.12.2008, Az: 5 AZR 74/08)(Abruf-Nr. 083910)