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  • 01.12.2006 | Arbeitsentgelt

    Keine Rückzahlung einer Erfolgsbeteiligung bei Kündigung

    Arbeitnehmer müssen eine Erfolgsbeteiligung auch dann nicht zurückzahlen, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich eine Rückzahlungsklausel für den Kündigungsfall steht, entschied das LAG Baden-Württemberg. Im Urteilsfall war im Arbeitsvertrag eine jährliche variable Erfolgsbeteiligung von bis zu 8.400 DM festgeschrieben. Wird der Arbeitsvertrag zwischen dem 1. Januar und 31. März von einer Seite gekündigt, muss der Arbeitnehmer die Erfolgsbeteiligung des Vorjahres an den Arbeitgeber zurückzahlen. Eine solche Klausel halte einer Inhaltskontrolle nicht stand, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige (§§ 305 ff. BGB). 

    Unser Tipp: Arbeitgeber sollten Arbeitsverträge, die vor dem 1. Januar 2002 (Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes) abgeschlossen wurden, prüfen lassen, ob sie den Maßstäben der §§ 305 ff. BGB genügen. (Urteil 15.5.2006, Az: 15 Sa 148/05)(Abruf-Nr. 062857)  

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2006 | Seite 201 | ID 88171