01.06.2006 | Arbeitsentgelt
Keine Überstundenzuschläge bei Freizeitausgleich
Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Auszahlung von Überstundenzuschlägen, wenn die fraglichen Überstunden auf dem Überstundenkonto verbleiben bzw. als bezahlte Freizeit in Anspruch genommen werden. Der Arbeitnehmer erhalte sonst Zuschläge für Zeiten, in denen er nicht gearbeitet hat, entschied das LAG Rheinland-Pfalz. Wenn das gewollt sei, müsse dies ausdrücklich vereinbart werden.
Hintergrund: In Tarif- und Individualarbeitsverträgen besteht die Möglichkeit, ein Arbeitszeitkonto einzurichten. Hierbei wird in der Regel eine tägliche Normarbeitsleistung vereinbart und darüber hinaus geleistete Arbeit einem „Überstundenkonto“ gutgeschrieben. Überstunden werden vorrangig mit Freizeit ausgeglichen, bei Bedarf bzw. auf Wunsch der Arbeitnehmer werden sie mit einem Überstundenzuschlag ausgezahlt. (Urteil vom 21.7.2005, Az: 1 Sa 36/05) (Abruf-Nr. 061534)