01.12.2005 | Arbeitsentgelt
Lohnzahlung an Feiertagen bei Freistellung laut Dienstplan
Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für Arbeitszeit, die in Folge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, welches er ohne den Feiertag erhalten hätte (§ 2 Abs. 1 EFZG). Ob ein feiertagsbedingter Arbeitsausfall vorliegt, hängt davon ab, welche Arbeitszeit für den Arbeitnehmer gegolten hätte, wenn der betreffende Tag kein Feiertag gewesen wäre. Ist der Arbeitnehmer am Feiertag dienstplanmäßig freigestellt, kann der Anspruch auf Entgeltzahlung für diesen Feiertag ausgeschlossen sein. Diesen Grundsatz kann sich der Arbeitgeber aber nicht beliebig zu eigen machen. Der Ausschluss von der Entgeltzahlung gilt nur, wenn sich die Arbeitsbefreiung aus einem Schema ergibt, das von der Feiertagsruhe an bestimmten Tagen unabhängig ist, entschied das LAG Hamm. Im Urteilsfall war das nicht so: Der Arbeitnehmer war auf Grund einer von ihm selbst gewählten Teilnahme am „kleinen Dienstplan“ von der Arbeit an Feiertagen befreit.
Unser Tipp: Bei einer Dienstplangestaltung, wonach einige Arbeitnehmer im Vergleich zu anderen von vornherein von der Feiertagsarbeit ausgenommen werden, läuft der Arbeitgeber Gefahr, die Entgelte für die Feiertage gleichwohl zahlen zu müssen. Da das Urteil auf einer Linie mit der Rechtsprechung des BAG liegt, sollte dies bei der konkreten Dienstplangestaltung berücksichtigt werden. (Urteil vom 1.12.2004, Az: 18 Sa 481/04)(Abruf-Nr. 051247)