05.03.2010 | Arbeitsentgelt
Missverhältnis bei Vergütung unter 2/3 des Tariflohns
Beträgt das Arbeitsentgelt nicht einmal 2/3 des in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns, liegt ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB vor. Mit dieser Entscheidung schließt sich das BAG der Auffassung des Strafsenats des BGH an. Werde das übliche Arbeitsentgelt derart unterschritten, liege eine ganz erhebliche Abweichung vor, für die es einer speziellen Rechtfertigung bedürfe. Die geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Betriebes sei hierfür unerheblich.
Beachten Sie: Verstößt die Vergütungsvereinbarung gegen § 138 BGB, schuldet der Arbeitgeber die „übliche“ Vergütung (§ 612 Abs. 2 BGB). Das ist in der Regel der in der Branche und Wirtschaftsregion gezahlte Tariflohn. (Urteil vom 22.4.2009, Az: 5 AZR 436/08(Abruf-Nr. 091649)