01.04.2006 | Arbeitsentgelt
Pauschalabgeltung von Überstunden wirkt nur begrenzt
Wurde mit dem Arbeitnehmer in einem Formulararbeitsvertrag die Abgeltung aller Überstunden mit Zahlung des Festgehalts vereinbart, so sind damit nur Überstunden bis zur gesetzlichen Höchstgrenze abgegolten. Das BAG sprach einem Arbeitnehmer geleistete Überstunden zu, die er über die gesetzlichen Höchstgrenzen hinaus geleistet hatte. Der Anspruch war im konkreten Fall auch nicht verfallen, weil die vereinbarte Ausschlussfrist zur Geltendmachung von zwei Monaten unwirksam ist. Die Bundesrichter befanden, dass die kurze Frist den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige. Die Konsequenzen dieser Entscheidung sind:
1.Überstunden, die über die Höchstgrenzen der §§ 3und 7 Arbeitszeitgesetz hinaus gehen, müssen bezahlt werden.
2.In Formulararbeitsverträgen vereinbarte Ausschlussfristen dürfen nicht kürzer als drei Monate sein; andernfalls sind sie unwirksam.
(Urteil vom 28.9.2005, Az: 5 AZR 52/05) (Abruf-Nr. 052905)
Quelle: Ausgabe 04 / 2006 | Seite 57 | ID 87892