01.01.2005 | Arbeitsentgelt
Pauschale Überstundenabgeltung möglich
Die Wirksamkeit pauschaler Überstundenabgeltungsklauseln ist generell am Einzelfall zu prüfen. Nach Ansicht des LAG Köln ist eine Pauschalierung zulässig, wenn die Gesamtarbeitszeit bei einem Speditionsfahrer aus Leistungszeit und Wartezeiten besteht. Die Wartezeiten können niedriger vergütet werden, weil der Arbeitnehmer dort weniger beansprucht wird. Die vorgesehene Gesamtpauschalierung stelle damit eine Vereinfachung dar. Als Alternative wäre nur eine akribische Einzelaufschlüsselung und Berechnung möglich, die dem Arbeitgeber nicht zuzumuten sei.
Die fehlende Vereinbarung einer maximalen Gesamtstundenzahl sah das LAG als entbehrlich an. Zum einen sei die höchstzulässige Arbeitszeit im Arbeitszeitgesetz festgeschrieben. Zum anderen habe der Kläger bei dem Beklagten nicht seine erste Tätigkeit als Lkw-Fahrer angetreten. Arbeitszeiten und Gepflogenheiten im Güterverkehrsgewerbe seien ihm daher nicht unbekannt gewesen. Durch Nachfragen bei Abschluss des Arbeitsvertrags hätte er klarstellen können, welche maximale Gesamtarbeitszeit der Beklagte mit der Vergütungsvereinbarung für abgegolten hielt. (Urteil vom 26.1.2004, Az: 2 Sa 1216/03) (Abruf-Nr. 041629)