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  • 31.07.2008 | Arbeitsentgelt

    Praktikant als Arbeitnehmer

    Überwiegt bei einem Praktikumsverhältnis die Arbeitsleistung deutlich den Ausbildungszweck, hat der Praktikant Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Das heißt: Wird ein Praktikant sowohl ausgebildet als auch zu regulärer Arbeit herangezogen, muss der Arbeitgeber im Zweifelsfall nachweisen können, dass der Praktikant überwiegend ausgebildet wurde und kein Ersatz für einen regulären Arbeitnehmer war. In dem vom LAG Baden-Württemberg entschiedenen Fall wurde eine Praktikantin mit abgeschlossenem Fachhochschulstudium in einem Verlag ausschließlich für die Organisation von Veranstaltungen eingesetzt. Alle anderen Abteilungen des Verlags (Redaktion, Lektorat und Vertrieb) lernte sie während des halbjährlichen Praktikums nicht kennen. Auch die im Praktikumsvertrag vereinbarten Pflichten – übliche Arbeitszeit und Verpflichtung zu allgemeinen betrieblichen Aufgaben – deuteten eher auf eine Arbeitnehmertätigkeit hin. Das LAG verurteilte den Arbeitgeber deshalb zur Zahlung eines Stundenlohns in Höhe von zehn Euro. Das entsprach dem Stundenlohn von Aushilfskräften, die der Verlag bei Abendveranstaltungen stundenweise beschäftigte.  

    Unser Tipp: Einen ausführlichen Beitrag zur Abgrenzung zwischen Praktikum und Arbeitsverhältnis finden Sie in der Ausgabe 7/2007, Seite 123. (Urteil vom 8.2.2008, Az: 5 Sa 45/07)(Abruf-Nr. 081706

    Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 130 | ID 120819