04.12.2009 | Arbeitsentgelt
Rückforderung eines vergessenen AN-Anteils
Vergisst der Arbeitgeber bei einer Lohnnachzahlung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag einzubehalten, hat er keinen Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer. Das LAG München wies darauf hin, dass Beitragsschuldner für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber sei (§ 28e Abs. 1 SGB IV). Soweit der Arbeitnehmer die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt selbst zu tragen habe, bestehe für den Arbeitgeber - der auch den Beitragsanteil des Arbeitnehmers an die Beitragseinzugsstelle zahlen muss - ein Anspruch auf diesen Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28g Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Diesen Anspruch könne der Arbeitgeber jedoch nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend machen. Andere Formen der Rückerstattung seien damit grundsätzlich ausgeschlossen. Das gelte auch, wenn das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich beendet sei. Ein unterbliebener Abzug dürfe nur bei den drei nächsten Lohnzahlungen nachgeholt werden (§ 28g Satz 2 SGB IV). Ein späterer Abzug sei nur zulässig, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben sei. Dafür gab es im Urteilsfall aber keine Anhaltspunkte. (Urteil vom 25.3.2009, Az: 11 Sa 987/08)(Abruf-Nr. 091602)