· Lohnsteuerpauschalierung
So lässt sich die Lohnsteuer bei Datenverarbeitungsgeräten, Zubehör und Internet pauschalieren

von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Normalerweise erfolgt der Steuerabzug nach den ELStAM des Arbeitnehmers. In vielen Varianten ist es aber auch möglich, die Steuer pauschal zu erheben. LGP nimmt die Lohnsteuerpauschalierung daher in einer Beitragsserie in den Fokus. Teil 5 beschäftigt sich mit der Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten, Zubehör und Internetzugang sowie den möglichen Zuschüssen des Arbeitgebers für die Internetnutzung des Arbeitnehmers. Anhand von Beispielen erfahren Sie die Gestaltungen. |
Überlassung von Datenverarbeitungsgeräten begünstigt
Viele Arbeitgeber gestatten Arbeitnehmern die private Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungsgeräte sowie deren Zubehör. Das kann z. B. die private Nutzung eines PC, Laptop oder Smartphone sein. Diese private Mitbenutzung führt zu einem Vorteil, der als Arbeitslohn anzusetzen ist. Allerdings ist der Vorteil gemäß § 3 Nr. 45 S. 1 EStG steuer- und infolge dessen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV beitragsfrei in der Sozialversicherung. Das gilt sogar dann, wenn das betriebliche Gerät vom Arbeitnehmer ausschließlich privat genutzt wird (R 3.45 LStR).
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Ein Arbeitgeber kauft ein Notebook und überlässt es einem Arbeitnehmer für die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer nimmt das Notebook mit nach Hause und nutzt es ausschließlich privat.
Lösung: Der sich durch die unentgeltliche Überlassung ergebende Arbeitslohn ist steuer- und beitragsfrei (§ 3 Nr. 45 S. 1 EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV). Konsequenzen für die Lohnabrechnung ergeben sich nicht. |
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