05.02.2009 | Arbeitsentgelt
Stundenlohn von fünf Euro kann sittenwidrig sein
Ein Stundenlohn von fünf Euro für Auspackhilfen in Supermärkten ist nach Ansicht des LAG Bremen sittenwidrig, weil er um mehr als ein Drittel unter der Vergütung des für den Wirtschaftszweig einschlägigen und im Wirtschaftsgebiet üblichen Tarifvertrags zurückbleibt. Folge: Der Arbeitsvertrag als solcher bleibt gültig. Der Arbeitgeber muss die „übliche“ Vergütung zahlen (§ 612 Abs. 2 BGB). Als übliche Vergütung gilt diejenige nach dem Tarifvertrag. Im konkreten Fall musste der Arbeitgeber statt fünf Euro nunmehr 9,70 Euro Stundenlohn zahlen.
Beachten Sie: Die fünf Euro sind aber keine feste Grenze. Entscheidend ist der Vergleich zum üblichen Lohn in demselben Gebiet und in derselben Branche. (Urteil vom 17.6.2008, Az: 1 Sa 29/08)(Abruf-Nr. 082938)