01.08.2007 | Arbeitsentgelt
Verdienstanrechnung bei widerruflicher Freistellung?
Wird ein Arbeitnehmer widerruflich unter Fortzahlung seiner Bezüge bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses freigestellt, braucht er sich – ohne entsprechende Regelung – anderweitig erzielten Verdienst nicht anrechnen zu lassen. Er muss aber auf Aufforderung des Arbeitgebers seine Tätigkeit bei diesem wieder aufnehmen. Das LAG Berlin-Brandenburg stellt damit klar, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit einen Änderungsvertrag schließen können, der für die Restdauer des Arbeitsverhältnisses die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers zunächst aufhebt. Der Arbeitgeber kann dann in den Grenzen von Treu und Glauben den Arbeitnehmer zur Wiederaufnahme seiner Arbeit auffordern. Dabei trage der Arbeitnehmer das Risiko, dieser Aufforderung nicht nachkommen zu können, falls er sich bereits anderweitig vertraglich gebunden hat. Solange jedoch der Arbeitgeber von seiner Widerrufsbefugnis keinen Gebrauch mache, bestehe für den Arbeitnehmer auch keine Arbeitspflicht.
Beachten Sie: Die bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen oft vereinbarte unwiderrufliche Freistellung kann für den Arbeitnehmer den Verlust der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung nach sich ziehen (sehen Sie dazu den Beitrag in der Ausgabe 6/2006, Seite 103). Während der Freistellungsphase kann generell offener Resturlaub angerechnet werden (sehen Sie dazu den Beitrag in der Ausgabe 2/2007, Seite 22). (Urteil vom 20.4.2007, Az: 6 Sa 162/07) (Abruf-Nr. 072387)