01.03.2005 | Arbeitsentgelt
Voraussetzungen für Jahressonderzahlung klar regeln!
Haben die Parteien im Arbeitsvertrag vereinbart, dass der Arbeitnehmer „jeweils mit der November-Abrechnung des Jahres eine Jahressonderzahlung in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt erhält“, so ist im Zweifel Voraussetzung des Auszahlungsanspruchs, dass das Arbeitsverhältnis im November noch besteht. Endet das Arbeitsverhältnis vorher, hat der Arbeitnehmer keinen (zeit-)anteiligen Anspruch auf die Jahressonderzahlung. So hat das LAG Hamm die Sache entschieden.
Unser Tipp: Die Anspruchsvoraussetzungen für das Entstehen der Jahressonderzahlung sollten im Arbeitsvertrag ausdrücklich formuliert werden. Sonst besteht die Gefahr, dass ein anderes – insbesondere unteres Instanzgericht – derartige Formulierungen als Entgeltzusage versteht und dem Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden vor November eine zeitanteilige Zahlung zuspricht. Der Klarstellung dienen würde beispielsweise im obigen Fall der Zusatz: „…unter der Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch besteht“. (LAG Hamm, Urteil vom 1.10.2004, Az: 15 Sa 790/04)(Abruf-Nr. 050496)