01.09.2004 | Arbeitslosengeld
Anspruch bei nachträglich erfüllter Anwartschaftszeit
Die nachträgliche Verlängerung des Arbeitsverhältnisses kann zum Erreichen der Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld verhelfen. Der Antrag auf Arbeitslosengeld kann dabei auch in einem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Anwartschaftszeit noch nicht erreicht war, so das BSG. Im Urteilsfall wurde einer zum 1. November 2000 eingestellten Arbeitnehmerin zum 12. Oktober 2001 gekündigt. Am 25. Oktober 2001 beantragte sie Arbeitslosengeld. Weil sie in den vorangegangenen drei Jahren nicht mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt war, wurde ihr Antrag abgelehnt. In einem später vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich wurde das Arbeitsverhältnis zum 1. November 2001 beendet. Obwohl damit die zwölf Monate erfüllt waren, verweigerte das Arbeitsamt das Arbeitslosengeld, weil am Tag des Antrags die Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Dem widersprach das BSG. Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld sei allein entscheidend, dass die Arbeitnehmerin zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt war. (Urteil vom 3.6.2004, Az: B 11 AL 70/03 R; Abruf-Nr. 041601 )