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  • 01.12.2004 | Arbeitslosengeld

    Arbeitgeber unterlässt Hinweis auf Meldepflicht

    Arbeitnehmer, deren Arbeitslosengeld wegen nicht unverzüglicher Arbeitslosmeldung gemindert wurde, können vom Arbeitgeber keinen Schadenersatz verlangen, wenn dieser seiner Informationspflicht nicht nachgekommen ist, entschied das LAG Düsseldorf.

    Hintergrund: Arbeitnehmer deren Arbeitsverhältnis endet, sind seit dem 1. Juli 2003 verpflichtet, sich unverzüglich persönlich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden, wenn sie den Beendigungszeitpunkt kennen. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis darf die Meldung frühestens drei Monate vor seinem Ende erfolgen (§  37b SGB III). Wer sich nicht rechtzeitig meldet, bekommt das Arbeitslosengeld gekürzt (§  140 SGB III). Arbeitgeber sind verpflichtet, den Arbeitnehmer frühzeitig über diese Meldepflicht zu informieren und darüber, dass er verpflichtet ist, aktiv nach einer neuen Beschäftigung zu suchen (§  2 Abs.  2 S.  2 Nr.  3 SGB III).

    Begründung des LAG: Der Gesetzeswortlaut verkünde lediglich eine programmatische Zielvorstellung und richte nicht mehr als einen Appell an Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (Urteil vom 29.9.2004, Az: 12 Sa 1323/04; Abruf-Nr.  042813 )

    Quelle: Ausgabe 12 / 2004 | Seite 202 | ID 111011