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  • 01.11.2006 | Arbeitslosengeld

    Arbeitsagentur muss auch bei Massenentlassungen aufklären

    Die Arbeitsagenturen müssen auch bei einer Gruppenberatung auf die wichtigsten Probleme eingehen und individuelle Beratungen anbieten. Sie können sich nicht damit herausreden, dass bei einer „Gruppenberatung“ ein Eingehen auf die Situation des Einzelnen nicht möglich sei.  

    Hintergrund: Bei Massenentlassungen führen Arbeitsagenturen häufig Gruppenberatungen in den Räumen des Arbeitgebers durch, weil die Situation der Betroffenen und die sich daraus ergebenden Fragen ähnlich sind. Oft werden schon während dieser Beratung die Arbeitslosmeldungen ausgefüllt. So war es auch im Urteilsfall. Der Arbeitnehmer meldete sich arbeitslos, obwohl er einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen und eine Abfindung von 530.000 DM bekommen hatte. Weil er dadurch mehrere Ruhetatbestände erfüllte, erhielt er mehrere Monate kein Arbeitslosengeld und die Anspruchsdauer minderte sich um 208 Tage. Hätte er dagegen zunächst ein Jahr lang von seiner Abfindung gelebt und sich erst danach arbeitslos gemeldet, wäre sein Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Rente ungekürzt geblieben, weil das die Sperrzeit begründende Ereignis dann länger als ein Jahr zurückgelegen hätte. Das LSG Hessen muss jetzt im Nachgang prüfen, ob davon auszugehen ist, dass der Arbeitnehmer seinen Antrag verschoben hätte, wenn er über diese Möglichkeit aufgeklärt worden wäre. (BSG, Urteil vom 5.9.2006, Az: B 7a AL 70/05 R) (Abruf-Nr. 062797

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 183 | ID 88137