06.07.2009 | Arbeitslosengeld
Bei Gehaltsverzicht erweiterter Bemessungszeitraum möglich
Hat ein Arbeitnehmer zur Sicherung seines Arbeitsplatzes auf Arbeitsentgelt verzichtet und wird dann trotzdem arbeitslos, kann der Bemessungszeitraum für die Berechnung des Arbeitslosengelds auf zwei Jahre verlängert werden. Voraussetzung ist, dass der Unterschied zwischen dem Bemessungsentgelt im Regelbemessungszeitraum (ein Jahr) und im erweiterten Zeitraum (zwei Jahre) mindestens fünf Prozent beträgt. Das LSG Nordrhein-Westfalen ist der Ansicht, dass bereits bei einem Unterschied von mindestens fünf Prozent (und nicht erst bei zehn) eine unbillige Härte gemäß § 130 Abs. 3 Nr. 2 SGB III vorliegen kann. Bei einem Unterschied zwischen fünf und zehn Prozent sei dann anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob eine unbillige Härte vorliegt. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, welche Gründe zur Einkommensminderung geführt haben. (Urteil vom 4.3.2009, Az: L 12 AL 66/08)(Abruf-Nr. 091513)