01.04.2006 | Arbeitslosengeld
Bei Lohnverzug keine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe
Gibt ein Arbeitnehmer seine Arbeit auf, weil der Arbeitgeber seit mehr als sechs Monaten mit Lohnzahlungen in Verzug ist und trotz Abmahnung nicht zahlt, liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III vor. Folge: Eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld ist nicht gerechtfertigt. Sie wäre es nur dann, wenn dem Arbeitnehmer ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2005, Az: L 1 AL 125/03)(Abruf-Nr. 060658)
Quelle: Ausgabe 04 / 2006 | Seite 58 | ID 87890