09.04.2010 | Arbeitslosengeld II
Zahlungen aus „altem“ Arbeitsverhältnis sind anzurechnen
Erhält ein Arbeitsloser aus einem früheren Arbeitsverhältnis noch Zahlungen, sind diese beim Arbeitslosengeld II anzurechnen. In dem vom BSG entschiedenen Fall hatte der Arbeitslose mit seinem Ex-Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich geschlossen. Danach sollte er rückständigen Arbeitslohn und eine Abfindung bis spätestens zum 31. Juli 2005 erhalten. Tatsächlich zahlte der Arbeitgeber aber erst ab dem 30. Januar 2006 in monatlichen Raten. Weil der Arbeitslose bereits ab Januar 2006 Arbeitslosengeld II bezog, wurden ihm die Zahlungen angerechnet. Zu Recht, wie das BSG jetzt entschied. Bei den Zahlungen habe es sich nicht um zweckbestimmtes Einkommen gehandelt, das nach § 11 Abs. 3 SGB II nicht zu berücksichtigen gewesen wäre. (Urteil vom 18.2.2010, Az: B 14 AS 86/08 R)(Abruf-Nr. 100781)