01.04.2004 | Arbeitslosengeld
Keine Sperrzeit bei begründeter Auflösung
Allein der Abschluss eines Auflösungsvertrags berechtigt das Arbeitsamt nicht, eine zwölfwöchige Sperrzeit des Arbeitslosengelds festzusetzen. Denn der Arbeitnehmer kann trotzdem einen wichtigen Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gehabt haben, so das BSG. Im Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer einem Auflösungsvertrag zugestimmt, weil er irrtümlich davon ausgegangen war, dass die ursprünglich bestehende Unkündbarkeit durch einen späteren Tarifvertrag aufgehoben worden war. (Urteil vom 18.12.2003, Az: B 11 AL 35/03 R; Abruf-Nr. 040163 )
Quelle: Ausgabe 04 / 2004 | Seite 57 | ID 110890