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  • 07.09.2009 | Arbeitslosengeld

    Kündigung wegen Überforderung löst keine Sperrzeit aus

    Ist ein Arbeitnehmer aufgrund der Arbeitsbedingungen objektiv überfordert und kündigt deshalb das Arbeitsverhältnis, darf die Agentur für Arbeit keine Sperrzeit verhängen. In dem vom LSG Hessen entschiedenen Fall hatte ein Busfahrer jeweils erst am Abend zuvor erfahren, ob und wann er am nächsten Tag arbeiten musste. Zudem waren die Fahrzeiten so knapp bemessen gewesen, dass er seinen Arbeitgeber mehrfach um Entlastung gebeten hatte. Diese Arbeitsbedingungen hatten sich auf seine Konzentration und damit auch auf die Verkehrssicherheit ausgewirkt. Nach Ansicht des LSG hatte der Arbeitnehmer daher einen wichtigen Grund, sein Arbeitsverhältnis zu kündigen. (Urteil vom 29.7.2009, Az: L 9 AL 129/08)(Abruf-Nr. 092630)  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 147 | ID 129834