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  • 01.07.2007 | Arbeitslosenversicherung

    Zwang zum Passivrauchen ist ein Kündigungsgrund

    Arbeitnehmer, die sich an ihrem Arbeitsplatz vor dem Passivrauchen nicht schützen können und deren Arbeitgeber dagegen nichts unternehmen, können kündigen und haben sofort Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit darf in diesem Fall keine Sperrzeit wegen vorsätzlicher Herbeiführung der Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund verhängen (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Im Urteilfall durfte auf dem gesamten Betriebsgelände mit Einverständnis des Arbeitgebers geraucht werden. Weil der Arbeitnehmer sich den Gefahren des Passivrauchens nicht aussetzen wollte und seine Interventionen beim Arbeitgeber erfolglos blieben, kündigte er. Nach Ansicht des LSG Hessen hatte der Arbeitnehmer für die Kündigung einen wichtigen Grund, nachdem seine Bemühungen um einen rauchfreien Arbeitsplatz gescheitert waren. Eine Sperrzeit sei deshalb nicht gerechtfertigt. Die BA hat darauf verzichtet Revision einzulegen. (Urteil vom 11.10.2006, Az: L 6 AL 24/05)(Abruf-Nr. 071665

    Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 111 | ID 110315