05.06.2008 | Arbeitslosengeld
Meldefrist läuft nur an Öffnungstagen der Agentur für Arbeit
Das Wochenende darf auf die „Drei-Tage-Frist“ für die Arbeitslosmeldung nach Erhalt einer Kündigung nicht angerechnet werden. Im Fall vor dem SG Dresden wurde dem Arbeitnehmer an einem Freitag gekündigt. Er meldete sich am folgenden Dienstag arbeitslos. Die Agentur für Arbeit verhängte eine Sperrzeit von einer Woche (§ 37b SGB III), weil er sich spätestens am Montag hätte melden müssen (Samstag, Sonntag und Montag = drei Tage). Das SG entschied im Sinne des Arbeitnehmers.Gekündigten Arbeitnehmern stehe nach Erhalt der Kündigung eine Frist von drei Tagen zu, sich arbeitslos zu melden. Eine Arbeitslosmeldung sei aber nur möglich, wenn die Behörde auch dienstbereit ist. Daher seien Wochenenden und Feiertage nicht auf die Meldefrist anzurechnen. (Urteil vom 1.4.2008, Az: S 34 AL 769/07)(Abruf-Nr. 081512)