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  • 11.01.2010 | Arbeitslosengeld

    Sperrzeit bei Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit

    Arbeitet ein Arbeitnehmer auch für ein Konkurrenzunternehmen und wird ihm deshalb fristlos gekündigt, erhält er erst nach einer Sperrzeit Arbeitslosengeld. Durch seine Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen verstoße er gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Dies rechtfertige eine fristlose Kündigung und damit auch eine Sperrzeit. Ob sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren vergleichen und das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung beenden, sei hinsichtlich der Sperrzeit unerheblich, entschied das LSG Hessen. (rechtskräftiges Urteil vom 16.2.2009, Az: L 9 AL 91/08) (Abruf-Nr. 093146)  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 4 | ID 132724