05.06.2009 | Arbeitslosengeld
Tätigkeit mit regelmäßig 15 oder mehr Wochenstunden
Arbeitet ein Bezieher von Arbeitslosengeld I regelmäßig 15 oder mehr Stunden in der Woche, gilt er nicht mehr als arbeitslos. Das gelegentliche (nicht vorhersehbare) geringfügige Überschreiten der Grenze aufgrund schwankender Arbeitszeiten führt aber noch nicht zur Streichung. Auf die Kulanzregelung kann sich ein Arbeitnehmer aber nicht berufen, wenn schon aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ein Überschreiten zu erwarten ist. Im Urteilsfall war der Arbeitnehmer entsprechend dem Bedarf wöchentlich für ein bis drei Arbeitseinsätze vorgesehen. Eine maximale Stundenzahl war nicht fixiert worden. Tatsächlich hat er dann jeweils Montag, Mittwoch und Freitag fünf Stunden als Kraftfahrer gearbeitet und damit die Grenze nicht nur gelegentlich überschritten. (BSG, Urteil vom 29.10.2008, Az: B 11 AL 52/07)(Abruf-Nr. 091255)