06.07.2009 | Arbeitslosenversicherung
Keine freiwillige Arbeitslosenversicherung für AG-Vorstände
Vorstandsmitglieder einer AG können sich nicht freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern (Antragsversicherung nach § 28a SGB III). Das hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden. Für diesen Personenkreis besteht Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung (§ 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III) - und das LSG sah keinen Grund, davon abzuweichen. (rechtskräftiges Urteil vom 12.1.2009, Az: L 19 AL 72/07)(Abruf-Nr. 091256)
Vorstandsmitglieder einer AG können sich nicht freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern (Antragsversicherung nach § 28a SGB III). Das hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden.
Quelle:
Ausgabe 07 / 2009 | Seite 110 | ID 128293
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