01.01.2004 | Arbeitslosenversicherung
Vorwegabzug bei ruhendem Anspruch auf Arbeitslosengeld
Der Vorwegabzug von Vorsorgeaufwendungen ist bei einem Arbeitnehmer nicht zu kürzen, wenn der Arbeitgeber für ihn zwar Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abführt, der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitslosengeld aber ruht, so der BFH in einer aktuellen Entscheidung.
Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften ausschließlich Beiträge an die BA erbracht. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitslosengeld ruhte aber gemäß Â§ 142 Abs. 1 Nr. 4 SGB III, weil er Empfänger von Versorgungsbezügen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) war. Daher sind die Leistungen des Arbeitgebers keine Zukunftssicherungsleistungen im Sinne von § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG. Der Vorwegabzug des Arbeitnehmers ist nicht zu kürzen. (Urteil vom 6.3.2003, Az: XI R 31/01; Abruf-Nr. 032346 )