01.08.2007 | Arbeitsrecht
„Ein-Euro-Job“ begründet kein Arbeitsverhältnis
Ein „Ein-Euro-Job“ begründet kein Arbeitsverhältnis. Das gilt selbst dann, wenn die zugewiesene Tätigkeit keine im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeit im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II gewesen ist. Mit dieser Entscheidung wies das LAG Baden-Württemberg die Klage einer ALG-II-Bezieherin ab: Die Agentur für Arbeit hatte ihr eine „Beschäftigungsgelegenheit für ALG-II-Bezieher“ vermittelt; sie wurde von einem in der Wohlfahrtspflege tätigen Verein als Reinigungskraft bei der Gebäudereinigung eines Altenheims eingesetzt. Als der Einsatz der Arbeitnehmerin endete, machte sie das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geltend – ohne Erfolg. Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass die Behörde keine Eingliederungsvereinbarung im Sinne von § 15 SGB II geschlossen hatte (Urteil vom 4.7.2006, Az: 14 Sa 24/06; Abruf-Nr. 071395).
Wichtig: Arbeitgeber sollten auch die folgenden beiden Entscheidungen zu „Ein-Euro-Jobs“ kennen:
- Die Sozial-, und nicht die Arbeitsgerichte sind für Streitigkeiten über die Rechtsverhältnisse der „Ein-Euro-Jobber“ zuständig (BAG, Beschluss vom 8.11.2006,Az: 5 AZB 36/06; Abruf-Nr. 070484).
- Das Entgelt für „Ein-Euro-Jobs“ ist wie Arbeitseinkommen pfändbar, weil es als Anreiz für eine Arbeitsaufnahme ausgezahlt wird und keine zweckgebundene unabtretbare Forderung darstellt (LG Görlitz, Beschluss vom 29.11.2005, Az: 2 T 282/05; Abruf-Nr. 071397).