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  • 01.08.2007 | Arbeitsrecht

    „Ein-Euro-Job“ begründet kein Arbeitsverhältnis

    Ein „Ein-Euro-Job“ begründet kein Arbeitsverhältnis. Das gilt selbst dann, wenn die zugewiesene Tätigkeit keine im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeit im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II gewesen ist. Mit dieser Entscheidung wies das LAG Baden-Württemberg die Klage einer ALG-II-Bezieherin ab: Die Agentur für Arbeit hatte ihr eine „Beschäftigungsgelegenheit für ALG-II-Bezieher“ vermittelt; sie wurde von einem in der Wohlfahrtspflege tätigen Verein als Reinigungskraft bei der Gebäudereinigung eines Altenheims eingesetzt. Als der Einsatz der Arbeitnehmerin endete, machte sie das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geltend – ohne Erfolg. Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass die Behörde keine Eingliederungsvereinbarung im Sinne von § 15 SGB II geschlossen hatte (Urteil vom 4.7.2006, Az: 14 Sa 24/06; Abruf-Nr. 071395). 

    Wichtig: Arbeitgeber sollten auch die folgenden beiden Entscheidungen zu „Ein-Euro-Jobs“ kennen: 

    • Das Entgelt für „Ein-Euro-Jobs“ ist wie Arbeitseinkommen pfändbar, weil es als Anreiz für eine Arbeitsaufnahme ausgezahlt wird und keine zweckgebundene unabtretbare Forderung darstellt (LG Görlitz, Beschluss vom 29.11.2005, Az: 2 T 282/05; Abruf-Nr. 071397).
    Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 130 | ID 110365