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  • 11.01.2010 | Arbeitsrecht

    Fristlose Kündigung wegen Betrugs bei Reisekostenabrechnung

    Ein Spesenbetrug, begangen durch eine Vielzahl fingierter Reiskostenabrechnungen, kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das hat das LAG Schleswig-Holstein im Fall einer Abteilungsleiterin bestätigt. Diese hatte in den Jahren 2007 und 2008 insgesamt 15 Fahrten mit ihrem Privatfahrzeug zu einem Kunden des Unternehmens abgerechnet, die sie nicht durchgeführt hatte. Der Schaden für das Unternehmen betrug rund 3.000 Euro.  

    Unser Tipp: Stellt der Arbeitgeber einen Spesenbetrug fest und will deshalb dem Mitarbeiter fristlos kündigen, muss er das innerhalb von zwei Wochen tun. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem er als Kündigungsberechtigter von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat (§ 626 Abs. 2 Satz 1 BGB). (Urteil vom 9.6.2009, Az: 5 Sa 430/08) (Abruf-Nr. 093376)  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 4 | ID 132726