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  • 01.07.2007 | Arbeitsrecht

    Kosten für einheitliche Personalkleidung

    Eine betriebliche Einigungsstelle kann nicht regeln, wer die Kosten einer einheitlichen Personalkleidung tragen muss. Zwar kann der Betriebsrat bei der Frage mitbestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG), ob die Arbeitnehmer während der Arbeit eine bestimmte Kleidung tragen sollen. Und können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht darüber einigen, entscheidet die Einigungsstelle. Die Frage, wer die Kosten für einheitliche Kleidung trägt, fällt allerdings nicht unter die Regelungskompetenz der Einigungsstelle. 

    Beachten Sie: Wer die Kosten für die einheitliche Kleidung zu tragen hat, richtet sich nach den gesetzlichen sowie arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen. Dies hat das BAG im Fall eines Spielkasinobetreibers festgestellt. Dabei machte es deutlich, dass eine Kleiderordnung, die im Wesentlichen das Tragen schwarzer oder mitternachtsblauer Anzüge/Kostüme vorschreibt, die Beschäftigten nicht unverhältnismäßig belastet. (Beschluss vom 13.2.2007, Az: 1 ABR 18/06) (Abruf-Nr. 071421

    Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 112 | ID 110314