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  • 12.01.2009 | Arbeitsrecht

    Schadenersatz bei fingierter Rechnung

    Ein Arbeitnehmer ist voll schadenersatzpflichtig, wenn er vorsätzlich eine fingierte Rechnung als „sachlich richtig“ abzeichnet, ein von ihm selbst erstelltes Aufmaß (Grundlage für Bauplanung) beifügt und dadurch den Arbeitgeber veranlasst, einen Rechnungsbetrag zu zahlen, dem keine erbrachte Leistung zugrunde lag. Der Schadenersatz umfasst dabei auch die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer. Denn der Arbeitgeber muss die geltend gemachte Vorsteuer an das Finanzamt zurückzahlen, weil der Rechnung keine tatsächlich erbrachte Leistung gegenüberstand. Damit ist dem Arbeit­geber auch in Höhe der Vorsteuer ein Schaden entstanden.  

    Beachten Sie: Der Arbeitnehmer kann nicht einwenden, der Arbeitgeber könne die Berichtigung der Rechnung beim Finanzamt beantragen. Denn das kann nur das die Rechnung stellende Unternehmen (R 190d UStR). Auch mit ausstehenden Lohn- oder sonstigen Ansprüchen kann der Arbeitnehmer in diesem Fall nicht aufrechnen. Dem steht § 393 BGB entgegen; danach ist eine Aufrechnung nicht zulässig, wenn die Forderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht. (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.1.2008, Az: 8 Sa 601/06)(Abruf-Nr. 082723)  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2009 | Seite 3 | ID 123849