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  • 12.01.2009 | Arbeitsrecht

    Verkehrsverstoß - Arbeitgeber muss Geldbuße nicht erstatten

    Ein Berufskraftfahrer muss Geldbußen wegen Verkehrsverstößen aus der eigenen Tasche bezahlen. Er ist persönlich für das Einhalten der Lenk- und Ruhezeiten sowie das ordnungsgemäße Funktionieren und das richtige Verwenden des Fahrtenschreibers verantwortlich. Auch entgegenstehende Anordnungen des Arbeitgebers entlasten ihn nicht und begründen keinen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.4.2008, Az: 10 Sa 892/06; Abruf-Nr. 082255).  

    Beachten Sie: Übernimmt der Arbeitgeber die Geldbuße, handelt es sich in der Regel um steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Eine Ausnahme hat der BFH bei Verwarnungsgeldern wegen Verstößen gegen das Halteverbot von Mitarbeitern eines Paketdienstes zugelassen. Nach Ansicht des BFH erfolgte die Übernahme in diesen Fällen aus überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers (Urteil vom 7.7.2007, Az: VI R 29/00; Abruf-Nr. 050625; Ausgabe 4/2005, Seite 60).  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2009 | Seite 4 | ID 123850